Podologen können als Leistungserbringer für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) tätig werden. Hierzu ist ein Antragsverfahren bei den die Zulassung erteilenden Antragsstellen (meist nach Bundesländern organisiert) erforderlich. Nach erfolgreicher Prüfung wird die "Kassenzulassung" durch Bescheid erteilt. Dann können Versicherte der GKV mit Heilmittelverordnung behandelt und die Kosten mit der Krankenkasse (Abrechnungszentren) abgerechnet werden.
Voraussetzung für eine Tätigkeit als Leistungserbringer der GKV sind Praxisräume und Praxisaussattung gemäß § 124 SGB V. Die Richtlinienwerke sind zur Vorbereitung einer Praxisgründung zu beachten und einzuhalten.Die Kassenzulassung setzt keine Mitgliedschaft bei einem Berufsverband voraus.
- Beantragung Institutionskennzeichen (IK)
- Praxisgründung Zulassungsempfehlungen vom 18.10.2010 - § 124 SGB V
- Praxisgründung Rahmenempfehlungen vom 01.04.2010 - § 125 SGB V
- Anlage 1 - Leistungsbeschreibung
- Anlage 2 - Fortbildungen
- Anlage 3 - Notwendige Angaben auf podologischen Verordnungen
- HeilM-RL ab 1.7.2011 - Grundlagen Teil 1 - Download
- HeilM-RL ab 1.7.2011 - Indikationskatalog Teil 2 - Download
- HeilM-RL: Genehmigungsverzicht der KK bei VO außerhalb Regelfall (Liste)
- Kleiner Abrechnungsleitfaden "Heilmittel" für Podologen