Fortbildung

Für Podologen, die Versicherte der GKV behandeln, besteht eine gesetzliche Fortbildungspflicht. Pro Jahr sind 12 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Berufsverbände, Schulen für Podologie und eine Vielzahl anderer Fortbildungsanbieter offerieren ein breit gefächertes Fortbildungsangebot. Sofern diese den Richtlinienwerken entsprechen, also "punktwert" sind, gelten die Teilnahmebestätigungen der Veranstalter als Nachweis zur Erfüllung der vorgeschriebenen Fortbildungspflicht. Diese gilt im Leistungsbereich Podologie nicht nur für Praxisinhaber, sondern für alle Podologen, die gesetzlich Versicherte nach Heimittelverordnung behandeln.

Die Richtlinienwerke:

Weiterbildung

Weiterbildung ist organisiertes Lernen und setzt die abgeschlossene Berufsausbildung, oftmals auch Berufserfahrung, voraus. Weiterbildungen dienen dem Ziel, die in der Ausbildung und Berufsausübung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen, zu erweitern und die Teilnehmer zu befähigen, besondere Aufgaben in den jeweiligen Berufsfeldern zu übernehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte darf die Weiterbildungsbezeichnung neben der Berufsbezeichnung geführt werden. In vielen Bundesländern sind Regelungen existent, auf die verwiesen wird.

Beispielhaft sei hier die "Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege" genannt, die mit der Bezeichnung "Staatlich anerkannte Diabetesberaterin im Gesundheitswesen und in der Altenpflege" (bzw. maskuline Form) endet. Diese Weiterbildung umfasst 520 UE Theorie und 860 UE Praxis, insgesamt 1380 UE und endet mit der staatlichen Prüfung. Vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz Nr. 12, 2009, S. 275  v. 17.07.2009.

www.begabtenfoerderung.de