Berufsbild Podologie
Berufsbezeichnung: Ist aus dem Griechischen abgeleitet: podos = Fuß, logie = Wort bzw. Lehre. Podologie ist die vorbeugende, therapeutische und nachsorgende Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und/oder bereits geschädigten Fuß. Das Berufsbild gehört zur Gruppe der Gesundheitsfachberufe.
Abgrenzung zur Fußpflege: In Abgrenzung zur kosmetisch orientierten Fußpflege (Pediküre), deren Aufgaben ausschließlich in pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß bestehen, befasst sich die Podologie mit der medizinisch notwendigen Prophylaxe, Fußbehandlung und Beratung in Fragen der Fußgesundheit. "Medizinische Fußpflege" ist Podologen vorbehalten. Werbung durch Nichtpodologen mit dem Zusatz "med." oder "medizinisch" im Zusammenhang mit Fußpflege ist gesetzeswidrig. Bisherige anderslautende erstinstanzliche Urteile sind durch Urteile der Revisionsinstanzen überholt. Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsgerichtshof Bayern vom August 2011; siehe unter "Aktuelles".
Ausbildungsziel: Podologen werden durch die Ausbildung befähigt, durch Anwendung podologischer Verfahren allgemeine und spezielle Behandlungsmaßnahmen selbstständig oder auf ärztliche Verordnung durchzuführen. Sie kümmern sich vor allem um Patienten, bei denen Fußbehandlungen mit erheblichen Risiken (z.B. Diabetes mellitus, Durchblutungsstörungen, Infektionsrisiken usw.) verbunden sein können.
Leistungsspektrum: Podologie umfasst das Erkennen von Krankheitssymptomen und krankhaften Veränderungen an den Füßen, das Weiterleiten an Fachärzte, die Anwendung manueller, apparativer und medikamentöser Verfahren zur Fußbehandlung sowie Methoden, Ursachen von Schmerzzuständen am Fuß zu beheben. Dazu gehört die individuelle Anfertigung von Hilfsmitteln, z.B. Orthosen zur Druckentlastung und die Orthonyxiespangentechnik als nichtoperative Nagelkorrekturmethode.
Gesetzliche Grundlagen: Bundesgesetz über den Beruf der Podologin/des Podologen (PodG), in Kraft getreten am 2.1.2002. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PodAPrV) regelt Einzelheiten zur Ausbildung und staatlichen Prüfung. Entstehung - Geschichte des Berufs!
Beginn/Dauer der Ausbildung: Den jeweiligen Ausbildungsbeginn erfragen Sie bei der Schule Ihrer Wahl. In der Regel beginnen die Ausbildungen zu anderen Zeiten als bei öffentlichen Schulen. Auch Ferienregelungen sind meist nicht identisch mit denen öffentlicher Schulen. Also informieren Sie sich! Grundsätzlich kann die Ausbildung in Vollzeitform (ganztags montags bis freitags) bei einer Ausbildungsdauer von 2 Jahren durchgeführt werden. Sie kann aber auch als "Teilzeitmodell" bei Verringerung der Wochenstundenzahl auf maximal 4 Jahre ausgelegt werden. Nicht alle Schulen bieten beide Ausbildungsmodelle an. An den zum Bundesland Bayern gehörenden Schulen ist keine Teilzeitausbildung möglich.
Berufsabschluss: Staatliche Prüfung am Ausbildungsende. Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung durch die zuständige Landesbehörde, gültig für ganz Deutschland und den Europäischen Wirtschaftraum.
Weitergehende Fragen: Natürlich beantworten die Schulen gerne Ihre weiter gehenden Fragen. Adressliste der Schulen
Podologengesetz: Beim Gesetz sowie der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Podologinnen/Podologen handelt es sich um
bundesgesetzliche Regelungen, die auf Grund der Regelungsermächtigung
nach Artikel 74 Nr. 19 Grundgesetz entstanden sind. Für
den Vollzug, also die praktische Umsetzung
der Ge- und Verbote, sind ausschließlich die Länder zuständig. Diese
legen auch fest, bei welchem Landesressort (Kultus, Arbeit- und/oder
Soziales, Gesundheit etc.) die Bearbeitungszuständigkeit liegen soll. In
der überwiegenden Zahl der Bundesländer liegt die Zuständigkeit beim
Ressort Gesundheit, also dem jeweiligen Gesundheitsministerium mit
seinen Untergliederungen (Bezirksregierungen, Regierungspräsidien,
untere Gesundheitsbehörden wie z.B. Gesundheitsämter etc.).